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Baufinanzierung

Baufinanzierung und Riester-Verträge

Viele Riestersparer fragen sich wie sie das Guthaben aus bereits laufenden Verträgen zur Immobilienfinanzierung richtig einsetzen können. Die Ausgangssituation ist hier eine andere als bei reinen Wohnriesterverträgen. Das angesammelte Geld sollte zunächst der Altersversorgung dienen und war für eine Immobilienfinanzierung gar nicht vorgesehen. Dennoch gibt es Möglichkeiten den Riestervertrag zur Baufinanzierung einzusetzen. 

Bestehende Riesterverträge

Wer bislang in Fonds, Sparpläne oder eine Rentenversicherung investiert hat, kann auch über das angesammelte Kapital zur Baufinanzierung verfügen. Der Vorteil: Das Guthaben kann vollständig dem Eigenkapital hinzugerechnet werden, der Darlehensnehmer erhält damit bessere Darlehenskonditionen oder - bei sonst zu wenig Eigenkapital,  - überhaupt erst Zugang zu einer Finanzierung. Zwei Möglichkeiten stehen dabei dem Riestersparer offen: entweder die vollständige Entnahme des Kapitals oder eine Teilauszahlung in Höhe von 75 Prozent.  

Bestehende Riesterverträge sind Anlageformen, die ursprünglich für die Alters­vorsorge abgeschlossen wurden. Erst im Verlauf des Besparens entscheiden sich dann die Einzahler für eine Immobilie und nutzen das angesammelte Kapital zur Baufinanzierung. Bis 2008 galt noch die Regelung, dass mindestens 10.000 Euro auf dem Riesterkonto vorhanden sein mussten, um in den Genuss zu kommen, das Geld auch für eine eigengenutzte Immobilie einsetzen zu dürfen. Allerdings musste das entnommene Kapital wieder zurückgezahlt werden. Doch mit der Einführung der Eigenheimrente änderte sich dies. Leider scheinen nicht alle Kundenberater über die Neuregelung informiert zu sein und empfehlen stattdessen neue Riesterverträge oder den bestehenden Vertrag in ein Riesterdarlehen umzuwandeln. Da aber nicht selten bereits ordentliche Summen angespart sind, lohnt sich weder eine Umwandlung noch ein Neuvertrag. 

Kapitalentnahme

Entscheidend ist die Kapitalentnahme ohne Kündigung des Vertrages, denn sonst hält der Staat die Hand auf. Dann muss der Vertragsinhaber die erhaltenen Zulagen und Steuereinsparungen sofort zurückzahlen. Statt alles zu entnehmen, sollte der Sparer deshalb lieber einen Teil des Guthabens im Riesterprodukt belassen und dann den Vertrag beitragsfrei stellen. Da die Guthabenzinsen des Riestervertrages normalerweise unterhalb des Effektivzinssatzes des Darlehens liegen, ist es vorteilhaft, das Geld zur Tilgung zu verwenden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Bei Fondsrenten-Versicherungs- oder Fondssparverträgen kann es vorkommen, dass aktuell kein positives Kapital im Depot vorhanden ist. Die Kapitalerhaltungsgarantie greift nämlich nur bei Renteneintritt. Lässt sich dann der Riestersparer sein „Kapital“ auszahlen, so realisiert er ein Minus im Depot. Das heißt, er hat sein Geld damit vernichtet. In diesen Fällen ist es besser, den Vertrag nicht zu kündigen und auf eine geriesterte Eigenheimfinanzierung zu verzichten. 

Wohnriester-Darlehen Voraussetzung für Einsatz des Kapitals

Eine Entnahme des Geldes zur Tilgung eines bestehenden Darlehens einzusetzen ist nur möglich, wenn es sich bei dem laufenden Kredit um ein gefördertes Wohnriesterdarlehen handelt. Diese durften Finanzinstitute seit Jahr 2008 anbieten. Wer über einen nicht geförderten Kredit aus der Zeit davor verfügt oder auch nach 2008 zunächst ein ungefördertes Darlehen aufgenommen hat, muss also die Anschlussfinanzierung abwarten. Steigt er dann auf ein gefördertes Darlehen um, kann er sein Guthaben aus dem Riesterrentenvertrag verwenden. 

Riesterrentenkapital direkt vor der Rente

Eine Ausnahme gilt für ältere Riestersparer: Diese dürfen zu Beginn der Auszahlungsphase, also meist mit Rentenantritt, frühestens jedoch mit dem 62. Lebensjahr, ihr Riesterkapital komplett entnehmen, um noch bestehende Restschulden ihres Eigenheims abzulösen. Dann kann der Riestersparer das Guthaben zur Tilgung eines ungeförderten Darlehens einsetzen, damit er zu Rentenbeginn schuldenfrei sind.



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